§ 21 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Ablauf der Diplomprüfung

§ 21.

(1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende schriftliche Teilprüfung darf nach Abschluß der Gesamtausbildung frühestens vier Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres abgenommem(Anm.: richtig: abgenommen) werden. Die letzte schriftliche Teilprüfung ist spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.

(2) Die schriftlichen Teilprüfungen der Diplomprüfung haben in dafür geeigneten Räumlichkeiten und unter Aufsicht zu erfolgen. Die Auswahl der Räumlichkeiten und des Aufsichtspersonals obliegt der Direktorin/dem Direktor.

(3) Studierende, die beabsichtigen, zur Diplomprüfung anzutreten, sind von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie spätestens vier Wochen vor dem Termin, der für die erste schriftliche Teilprüfung in Aussicht genommen wird, der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die schriftlichen und mündlichen Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüferinnen/der Prüfer in den einzelnen Diplomprüfungsfächern mitzuteilen.

(4) Zur Diplomprüfung sind von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, die eine den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.

(5) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie rechtzeitig die einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungstermine festzusetzen. Die Termine sind den Studierenden unverzüglich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138332

alte Dokumentnummer

N8199530426L

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