§ 21 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Streitbeilegungs- und Schlichtungsverfahren

§ 21

(1) Ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen eine Zuständigkeit des Kartellgerichtes besteht, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Netzbedingungen und die Höhe des Systemnutzungsentgelts, für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes die Schlichtungsstelle (§ 10a E-RBG). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt davon unberührt.

(2) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 19 Abs. 4 gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über eine, gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen.

(3) Jede Partei hat das Recht, zur Vermittlung von Streitigkeiten mit einem Erdgasunternehmen, insbesondere die Qualität der Dienstleistungen betreffend und bei Zahlungsstreitigkeiten, die Energie-Control GmbH anzurufen. Diese hat innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

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