Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1
§ 21.
(1) Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1, die am Ende der Grundausbildung abzulegen ist, ist eine Gesamtprüfung. Sie umfasst die Erstellung einer schriftlichen Hausarbeit und die Ablegung einer kommissionellen Prüfung.
(2) Die Hausarbeit ist danach zu beurteilen, ob der Lehrgangsteilnehmer in der Lage ist, eine Fragestellung aus dem von ihm gewählten Fach (oder einem Teilgebiet daraus) methodisch korrekt, praxisbezogen und selbständig zu bearbeiten. Das Thema der Hausarbeit hat aus dem Berufsfeld zu stammen, wobei die Bearbeitung der in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände fächerübergreifend zu erfolgen hat. Die Hausarbeit ist spätestens zwölf Wochen vor dem kommissionellen Teil der Dienstprüfung zur Approbation einzureichen.
(3) Der kommissionelle Teil der Dienstprüfung hat sicherzustellen, dass der Lehrgangsteilnehmer die wesentlichen Bereiche seines Fachgebietes - auch in ihren Zusammenhängen - beherrscht und die Fähigkeit besitzt, methodisch korrekt und selbständig zu arbeiten. Die Kenntnisse sind lehrveranstaltungsübergreifend in den in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002090
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