§ 21 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

§ 21. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten. Auf diese Vorgänge sind auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Grunderwerbsteuer oder auf das Grunderwerbsteuergesetz hinweisen und nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108/1952, bleibt unberührt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042590

alte Dokumentnummer

N3195512289S

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