Vollziehung
§ 21.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. soweit Angelegenheiten der Betrauung von Zollorganen berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes oder internationale Gepflogenheiten berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
- 3. soweit Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
- 4. soweit auf das an der Eröffnung oder Schließung einer Grenzübergangsstelle im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr bestehende öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst;
- 5. in Angelegenheiten der Durchlieferung der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
- 6. im übrigen der Bundesminister für Inneres.
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