§ 21 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Siehe die Derogation durch den § 172 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

§. 21.

(1) Die fachmännischen Laienrichter werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Gerichtshofes, für den sie ernannt wurden, beeidet. Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.

(2) Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die Eigenberechtigung verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der Eigenberechtigung, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46).

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

RGBl. Nr. 46/1868, Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40095096

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