Meldetermine
§ 21
(1) Die Daten gemäß §§ 3 bis 14 sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.
(2) Die Daten gemäß §§ 15 bis 19 sind jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Daten gemäß § 15 Z 4 und 5 und § 18 Z 7 und 8. Diese sind bis jeweils spätestens 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
(3) Die Daten gemäß § 3 Z 4 und 5 und § 5 sind nach erfolgtem zweitem Clearing umgehend an die E-Control zu übermitteln.
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