Belästigung
§ 21.
(1) Eine Diskriminierung nach § 17 liegt auch vor, wenn eine Person
- 1. vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
- 2. durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Z 3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
- 3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
- 4. durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§ 18) belästigt wird.
(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 17 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
- 1. die die Würde der betroffenen Person verletzt,
- 2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
- 3. die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
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