Beschlußfassung
§ 21.
(1) Vor Eingang in die Beschlußfassung ist die Beschlußfähigkeit festzustellen. Diese ist gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist.
(2) Die Beschlußfassung hat in nachstehender Reihenfolge vor sich zu gehen:
- a) Bei Vorliegen von Gegenanträgen ist vorerst über diese Beschluß zu fassen;
- b) wird ein Gegenantrag angenommen, wodurch der Hauptantrag und allfällige Zusatzanträge zu diesem abgelehnt werden, ist über allfällige Zusatzanträge zum Gegenantrag zu beschließen, und zwar über die weitergehenden vor den weniger weitgehenden;
- c) im Falle der Ablehnung eines Gegenantrages, wodurch auch die Zusatzanträge zu diesem abgelehnt werden, oder wenn kein Gegenantrag vorliegt, ist über allfällige Zusatzanträge zum Hauptantrag zu beschließen, und zwar über die weitergehenden vor den weniger weitgehenden;
- d) durch die Annahme eines Zusatzantrages wird auch der Hauptantrag angenommen; wird der Zusatzantrag abgelehnt oder liegen weder Gegenanträge noch Zusatzanträge vor, so ist über den Hauptantrag zu beschließen.
(3) Die Abstimmung hat durch Heben der Hand, im Falle des Abs. 4 oder, wenn es der Vorsitzende anordnet oder mindestens vier Mitglieder mit beschließender Stimme verlangen, durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Der Stimmzettel hat den Namen des Abstimmenden und einen Hinweis auf den Gegenstand der Abstimmung zu enthalten.
(4) Die Beschlußfassung in Angelegenheiten, bei denen eine Haftpflicht nach den Vorschriften über die Amtshaftung geltend gemacht werden kann, hat durch die Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen.
(5) Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(6) Jedes anwesende Mitglied mit beschließender Stimme ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Abgabe der Stimme darf nur in der Form der Zustimmung zum Antrag oder der Ablehnung des Antrages ohne Begründung erfolgen.
(7) Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120199
alte Dokumentnummer
N7197640739L
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