§ 21 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1952

Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung.

§ 21.

Genehmigungen der Übertragung der aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1217, bleiben aufrecht; im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1) sind die Personen, auf die die erwähnten Rechte und Pflichten übertragen worden sind, nunmehr als Inhaber der Berechtigung anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068524

alte Dokumentnummer

N5195211776Y

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