Förderung
§ 21.
Ein Freiwilliges Sozialjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach § 8 anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach § 8 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40137452
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