§ 21  FreiwG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Förderung

§ 21.

Ein Freiwilliges Sozialjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach § 8 anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach § 8 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137452

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)