Öffentlichkeitsarbeit
§ 21.
Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das Bundesministerium für Landesverteidigung teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des Ressorts als attraktiver Arbeitgeber ist auf eine verstärkte Darstellung des Beitrages weiblicher Bediensteter bzw. auf eine zielgruppengerechte Ansprache von Frauen abzustellen.
Schlagworte
Berufsinformationsmesse
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20010639
Dokumentnummer
NOR40214432
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