§ 21 Frauenförderungsplan BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Vortragende

§ 21.

Bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen wird auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Vortragenden Bedacht genommen.

Schlagworte

Ausbildungsveranstalung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20008928

Dokumentnummer

NOR40164618

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