§ 21 Frauenförderungsplan BMDW

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Berichte

§ 21.

Die Personalabteilungen berichten jährlich bis 31. März des Folgejahres an die oder den Vorsitzende/n der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen über die gemäß diesem Frauenförderungsplan durchgeführten Aktivitäten der Dienststellen im Vorjahr.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20010537

Dokumentnummer

NOR40210970

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