Berichte
§ 21.
Die Personalabteilungen berichten jährlich bis 31. März des Folgejahres an die oder den Vorsitzende/n der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen über die gemäß diesem Frauenförderungsplan durchgeführten Aktivitäten der Dienststellen im Vorjahr.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Gesetzesnummer
20010537
Dokumentnummer
NOR40210970
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