§ 21 FMG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 21

(1) § 21.Wer

  1. 1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
  2. 2. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
  3. 3. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
  4. 4. den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  5. 5. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
  6. 6. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
  7. 7. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
  8. 8. entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
  9. 9. den Pflichten gemäß § 18 nicht nachkommt,
  10. 10. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

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