Vermittlungsverbot
§ 21
Unzulässig ist die Vermittlung
- 1. von entwicklungsfähigen Zellen,
- 2. von Samen und Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung,
- 3. von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in sich einbringen zu lassen.
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