§ 21 FAG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2013

§ 21

(1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) im Jahr 2008 eine Finanzzuweisung von 101,874 Millionen Euro und in den weiteren Jahren in der Höhe der Summe von

  1. 1. 1,24% der ungekürzten Ertragsanteile (§ 11 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) und
  2. 2. 9,07 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2009 und 2010 und 11,07 Millionen Euro in den Jahren 2011 bis 2014.

    Dieser Betrag mit Ausnahme von 3,98 Millionen Euro in den Jahren 2008 bis 2010 und mit Ausnahme von 15,98 Millionen Euro in den Jahren 2011 bis 2014 ist vorerst länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen; hierauf sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Abs. 6 dabei nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren Anteilen an der Volkszahl anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die Aufteilung von weiteren 3,98 Millionen Euro erfolgt länderweise nach der Volkszahl. In den Jahren 2011 bis 2014 ist der Anteil Wiens um 2 Millionen Euro jährlich zu kürzen.

(2) Die Finanzzuweisungen sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.

(3) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn

  1. 1. eine Gemeinde jeweils die im Abs. 5 angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, und dessen ungeachtet
  2. 2. eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 9 Abs. 9) von höchstens 2 500 Einwohnern, von 2 501 bis 10 000 Einwohnern, von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10% unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 5) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.

(4) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.

(5) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.

(6) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 5) der Gemeinden der im Abs. 3 Z 2 genannten Größenklassen, für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.

(7) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten von der Statistik Österreich nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlassten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 6) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90% der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 30 500 Euro und 10% eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.

(8) Der länderweise Anteil an den gemäß Abs. 1 dritter Satz verteilten zusätzlichen 3,98 Millionen Euro ist vom Land auf alle Gemeinden zu verteilen, die auch unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7 eine Finanzkraft pro Kopf unter 90% des Bundesdurchschnitts der Gemeinden bis höchstens 2 500 Einwohner aufweisen und die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 erfüllen. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Differenzen zwischen der um die Zuweisung nach Abs. 7 erhöhten Finanzkraft und 90% dieser Bundesdurchschnittskopfquote. Der Anteil je berechtigter Gemeinde darf diese Differenz nicht übersteigen.

(9) Die Richtlinien der Länder haben einen zeitlich befristeten Vorweganteil für Gemeindefusionen und –kooperationen vorzusehen, wobei die Mindesthöhe je Gemeindefusion im ersten Jahr 80 000 Euro, im zweiten Jahr 60 000 Euro, im dritten Jahr 40 000 Euro und im vierten Jahr 20 000 Euro beträgt. Reichen die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 und 8 verbleibenden Mittel für diesen Vorweganteil nicht aus, sind die Finanzzuweisungen aus dem Verteilungsvorgängen gemäß Abs. 7 und 8 aliquot zu kürzen. In den Richtlinien der Länder können andere Regeln für diese Kürzung vorgesehen werden.

(9a) Wenn die gemäß Abs. 9 zu verteilenden Vorausanteile 30 % der in diesem Land für die Finanzzuweisung gemäß § 21 zur Verfügung stehenden Mittel, jedoch ohne die Mittel gemäß Abs. 11, übersteigen, dann wird die Finanzzuweisung im Ausmaß der Differenz zu Lasten der Anteile der Gemeinden dieses Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben erhöht. Diese Umschichtung ist in den darauffolgenden Jahren wieder zurückzuführen, wobei diese Rückführung in den einzelnen Jahren mit der Differenz zwischen den Vorausanteilen und der Grenze von 30 % begrenzt ist.

(10) Die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 bis 9 den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel sind in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, dass deren Finanzkraft (Abs. 5) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen.

(11) Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern Finanzzuweisungen in Höhe von 16 Millionen Euro jährlich, die folgendermaßen ermittelt werden:

  1. 1. Die Finanzzuweisung wird mit 12 Millionen Euro aus den nach Abs. 1 erster Satz zur Verfügung gestellten Mitteln, mit 2 Millionen Euro durch die in Abs. 1 letzter Satz geregelte Kürzung des Anteils der Gemeinde Wien und mit 2 Millionen Euro durch die Kürzung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel der Länder ohne Wien gemäß § 11 Abs. 1 finanziert.
  2. 2. Diese Mittel werden wie folgt verteilt:
  1. a) 55% werden an die Städte mit eigenem Statut mit mehr als 10 000 Einwohnern im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
  2. b) 30% werden an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
  3. c) 15% werden wie folgt verteilt:
  1. ca) Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95% des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 1 erfüllen.
  2. cb) Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95% des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7, wobei allfällige Kürzungen gemäß Abs. 9 außer Betracht bleiben.
  3. cc) Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.

(12) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 7 ist außer in den Ländern, deren länderweiser Anteil gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf den Bedarf angehoben werden musste, der Finanzkraft gemäß § 11 Abs. 4 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.

(13) Über die Mittelverteilung ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen. Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekannt gegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.

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