Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
7. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen und Vollziehung Übergangsbestimmungen
§ 21.
(1) Ordentliche Hörer der Studienrichtung evangelische Theologie, die ihr Diplomstudium vor Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes neu zu erlassenden Studienvorschriften begonnen haben, sind bis zum Ablauf des Studienjahres 1996/97 berechtigt, ihr Studium nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden.
(2) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe des Lehrangebots das Recht, sich ab Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden neuen Studienvorschriften durch schriftliche Erklärung diesen zu unterwerfen.
(3) In dem auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienplan ist zu verordnen, welche Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium nach den neuen Studienvorschriften im Sinne des § 21 Abs. 5 AHStG anerkannt werden.
(4) Absolventen der evangelischen Theologie, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das examen pro candidatura an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien bestanden haben, sind berechtigt, den akademischen Grad „Magister der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magister theologiae“, Absolventinnen der evangelischen Theologie, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das examen pro candidatura an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien bestanden haben, sind berechtigt, den akademischen Grad „Magistra der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magistra theologiae“, abgekürzt jeweils „Mag. theol.“, zu führen. Der Dekan der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen.
(5) Absolventinnen eines Studiums gemäß dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, denen der akademische Grad „Magister der Theologie“ oder „Doktor der Theologie“ verliehen wurde, sind berechtigt, anstelle dieser Formen die entsprechende weibliche Form gemäß § 3 zu führen. Der Dekan der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen.
(6) Absolventinnen eines Studiums gemäß dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, die einen akademischen Grad erst ab dem 1. Oktober 1993 erhalten, ist dieser in der weiblichen Form gemäß § 3 zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10009893
Dokumentnummer
NOR12124771
alte Dokumentnummer
N7199327267J
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