§ 21 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen

§ 21.

Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.

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