§ 21 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Entscheidung über die Übergabe

§ 21

(1) § 21.Der Untersuchungsrichter hat über die Bewilligung oder Ablehnung der Übergabe der betroffenen Person binnen 30 Tagen nach deren Festnahme durch Beschluss zu entscheiden, der schriftlich auszufertigen ist. Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 erster bis fünfter Satz ARHG gelten sinngemäß.

(2) Wurde über die betroffene Person auf Grund eines Europäischen Haftbefehls die Übergabehaft nach § 18 verhängt, so ist über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls binnen 60 Tagen rechtskräftig zu entscheiden. Kann diese Frist insbesondere auf Grund der besonderen Schwierigkeiten des Falles nicht eingehalten werden, so hat der Untersuchungsrichter die ausstellende Justizbehörde darüber vor Ablauf der Frist in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall verlängert sich die Entscheidungsfrist um weitere 30 Tage.

(3) Über die nach Abs. 2 letzter Satz verlängerte Frist hinaus darf die Übergabehaft nur aufrecht erhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Prüfung der Voraussetzungen einer Vollstreckung des Haftbefehls im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist. Die Fristen nach § 18 Abs. 2 bleiben unberührt.

(4) Eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses hat der Untersuchungsrichter der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich als Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl zu übermitteln.

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