Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
§ 21.
(1) Anträge auf Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit sind beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vor Baubeginn einzubringen. Anträgen für Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 ab einer elektrischen Leistung von 50 000kW sind anzuschließen
- 1. eine Begründung für die Art, den Umfang sowie den Standort des Vorhabens unter Bedachtnahme auf weitere Möglichkeiten einer wirtschaftlich zumutbaren und den energiepolitischen Erfordernissen entsprechenden Ausführung des Vorhabens,
- 2. ein Gutachten über die Auswirkungen des Vorhabens auf die im § 20 Abs. 2 angeführten Schutzgüter. Das Gutachten ist durch eine Anstalt des Bundes oder der Länder, durch Bundes- oder Landesgesetze errichtete Anstalten oder Institute, Institute österreichischer Universitäten, österreichische Ziviltechniker oder sonstige vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zugelassene Sachverständige, die auf Grund ihrer Tätigkeit die im § 20 Abs. 2 angeführten Auswirkungen zu beurteilen vermögen, zu erstellen.
(2) Auf Grund des Antrages hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Allenfalls vorliegende Ergebnisse von behördlichen Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren sind dem Ermittlungsverfahren zugrunde zu legen.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat das Vorliegen der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von zwölf Monaten nach Einlangen des Antrages im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu bescheinigen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vor, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie dies innerhalb dieser Frist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig festzustellen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 als erteilt.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann über eine Anlage, für die die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheinigt worden ist, Auskunft über alle technischen und wirtschaftlichen Vorgänge bis zum Ablauf der ersten drei Vollbetriebsjahre verlangen. Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zu diesen Anlagen zu gewähren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Schlagworte
Genehmigungsverfahren, Bundesgesetz
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10006639
Dokumentnummer
NOR40005047
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