Zusammenarbeit mit Bezirksverwaltungsbehörden
§ 21.
(1) Die Monitoringstelle hat in jenen Fällen, in denen ein gemäß EEffG verpflichtetes Unternehmen, trotz entsprechender Hinweise gemäß § 20 Abs. 4, nicht seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über eine etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren sowie den Namen und die Anschrift des Verpflichteten zu übermitteln.
(2) Die Monitoringstelle kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ersuchen, Informationen über Einleitung, Status und den Ausgang des Verwaltungsverfahrens zu übermitteln. Im Falle des Vorliegens eines Strafbescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Monitoringstelle das verpflichtete Unternehmen gemäß § 9, § 10 oder 11 EEffG aufzufordern, die rechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen bzw. einzuhalten oder gegebenenfalls allfällige Ausgleichsbeträge zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176860
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