§ 21 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

TEIL III

Schlußbestimmungen

§ 21. Erlassung der Ausführungsgesetze

(1) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

(2) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/1998 innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen und spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Diese Ausführungsgesetze finden auf Anlagen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze der Länder bereits bestanden haben, keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12090725

alte Dokumentnummer

N5199853453L

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