§ 21 EisbEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1954

§ 21.

(1) Wird außer dem Falle einer Bauverhandlung eine abgesonderte oder nachträgliche Verhandlung zur Feststellung eines der vorübergehenden oder dauernden Enteignung zu unterziehenden Gegenstandes erforderlich, so hat das Eisenbahnunternehmen unter Bezeichnung des Gegenstandes und des zu Enteignenden, sowie unter Beibringung der zur Identifizierung des Gegenstandes erforderlichen Belege, ferner unter Darlegung der Gründe des Bedarfes das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Gegenstand liegt, dessen Enteignung durchgeführt werden soll.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber unter Zuziehung der beiden Parteien eine Verhandlung anzuordnen.

(3) Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 20 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025366

alte Dokumentnummer

N2195416989R

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