Investitionen, Beihilfenhöhe und förderfähige Investitionssummen
§ 21.
(1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
(2) Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme, bei allen anderen Investitionen 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für Förderwerber gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, aus deren gemäß § 20 Abs. 2 lit. h vorzulegender Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6 und Pkt. 7 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2 000 Euro.
(3) Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die Berechnung der maximalen förderfähigen Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung aller betreffenden Unternehmen. Die anhand der von allen beantragenden Unternehmen übermittelten Bestandsmeldungen höchste errechnete maximale Investitionssumme gilt für alle in Summe von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge.
(4) Wenn die Investitionen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderfähige Investitionssumme.
(5) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderfähige Investition dar. Ungebrauchte Ausstellungsgeräte sind förderfähig.
(6) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205928
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