§ 21 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2022

Investitionen, Beihilfenhöhe und förderfähige Investitionssummen

§ 21.

(1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt. Investitionen, welche primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen oder nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden, können nicht gefördert werden. Ausgenommen sind Investitionen, die von Vereinigungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 beantragt werden.

(2) Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 und bei der Investition „Lagertanks“ gemäß Anhang IV Pkt. 8 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme. Bei der Investition „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“ gemäß Anhang IV Pkt. 2 beträgt die Beihilfenhöhe 40% der förderfähigen Investitionssumme. Bei allen anderen Investitionen beträgt die Beihilfenhöhe 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für Förderwerber gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6, Pkt. 7, Pkt. 8 und Pkt. 9 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2 000 Euro.

(2a) Die Daten über die vermarkteten Weinmengen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 sowie § 21 Abs. 2 sind der AMA vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus aus den im Wege der Weindatenbank gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, abgegebenen Bestandsmeldungen zur Verfügung zu stellen, mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht.

(3) Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die Berechnung der maximalen förderfähigen Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung aller betreffenden Unternehmen. Die anhand der von allen beantragenden Unternehmen übermittelten Bestandsmeldungen höchste errechnete maximale Investitionssumme gilt für alle in Summe von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge.

(4) Wenn die Investitionen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderfähige Investitionssumme.

(5) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderfähige Investition dar. Ungebrauchte Ausstellungsgeräte sind förderfähig.

(6) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40241641

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