6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen Mitteilungspflicht
§ 21.
Der Förderungswerber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, dem Bundesminister unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Gesetzesnummer
20009715
Dokumentnummer
NOR40188175
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