§ 21 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2013

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Mitteilungspflicht

§ 21

Der Förderungswerber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, dem BMLFUW unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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