§ 21 Direktzahlungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Aufbewahrungspflichten

§ 21.

(1) Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Unterlagen, die er als Nachweis für das Vorliegen eines Härte- oder Sonderfalls geführt hat, oder sonstige für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Betriebsprämie maßgeblichen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.

(2) Der prämienbegünstigte Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.

(3) Die Frist beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen.

Schlagworte

Härtefall, Antragsunterlage

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113492

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