§ 21 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 21.

(1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste), gemäß § 36 (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgeschrieben, so sind für die Einstufung die auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2), sowie insbesondere eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung (Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG ) heranzuziehen.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3 Abs. 1) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.

(5) Ist die Einstufung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste) oder gemäß § 36 (Giftliste) vorgegeben, so kann bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen eine von der Stoffliste abweichende Einstufung auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Auf Grund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht in jedem Fall.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 15), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(7) Sofern Stoffe im In- oder Ausland gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß den einschlägigen Regelungen der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form einer Stoffliste mit Verordnung kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als Bestandteil einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen.

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