Nachforschungs- und Einstufungspflicht
§ 21.
(1) Wer Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 bis zu dem jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt Nachforschungen anzustellen, ob diese Stoffe oder Gemische gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen; ab den vorgenannten Zeitpunkten (§ 77 Abs. 8) sind Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Gemische entsprechend einzustufen. Eine vor den jeweiligen Zeitpunkten vorgenommene Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-V (Art. 61 Abs. 2) ist zulässig. Diesfalls finden die Art. 61 der CLP-V und Art. 31 der REACH-V (insbesondere Abs. 10) Anwendung.
(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches nicht bereits aufgrund einer gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen (Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2) der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung hinreichend spezifiziert im Sinne des Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt 1.2 der CLP-V und vollständig vorgegeben, oder mit Bescheid gemäß § 18 angeordnet, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.
(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft, so ist der Stoff oder das Gemisch vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.
(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, dass ein Stoff oder ein Gemisch eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder das Gemisch entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage eine schriftliche Mitteilung darüber zu erstatten.
(5) Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches hat gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste zu erfolgen. Sofern in der Stoffliste für einen Stoff eine Mindesteinstufung gemäß Anhang VI (insbesondere Abschnitt 1.2) der CLP-V vorgesehen ist und auf Grund im Rahmen der Registrierung oder sonstiger ihnen zugänglicher (Abs. 2) Daten ein begründeter Verdacht vorliegt, dass diese Mindesteinstufung weniger streng ist als die den tatsächlichen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes entsprechende Einstufung, haben Hersteller und Importeure unverzüglich Nachforschungen nach Abs. 2 anzustellen sowie gegebenenfalls die Einstufung und Kennzeichnung entsprechend anzupassen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage zu dokumentieren.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Gemischen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 7), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)
Schlagworte
Nachforschungspflicht, Inland
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40136289
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