Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen
§ 21
(1) § 21.Haben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich'' vorgenommen worden sind.
(2) Die klassifikatorische Zuordnung ist von der Bundesanstalt „Statistik Österreich'' von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung gemäß Abs. 1 oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts zu ändern.
(3) Die nach Abs. 2 vorgenommene Zuordnung oder Änderung ist der Einrichtung und dem Rechtsträger schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Mitteilung ist kein Bescheid.
(4) Ist der betreffende Rechtsträger mit der Zuordnung durch die Bundesanstalt nicht einverstanden, so besteht das Recht, binnen vier Wochen nach Zusendung der Mitteilung bei der Bundesanstalt den schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu stellen. Die Bescheiderlassung obliegt dem Bundesminister, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 auf Grund der Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung zuständig ist.
(5) Im Antrag gemäß Abs. 4 sind anzugeben:
- 1. die Gründe, aus welchen die Zuordnung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich'' unrichtig ist;
- 2. die nach Ansicht des Antragstellers richtige Zuordnung und die maßgeblichen Gründe hierfür.
(6) Die Bundesanstalt kann binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 4 und allfälliger weiterer Ermittlungen die Zuordnung im Sinne dieses Antrages abändern. Anderenfalls hat sie diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.
(7) Wird innerhalb offener Frist kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt oder ein solcher wieder zurückgezogen, so wird die Zuordnung durch die Bundesanstalt rechtswirksam.
(8) Die Bundesanstalt hat ein Register über die klassifikatorischen Zuordnungen zu führen und jedermann kostenlos Auskunft über die klassifikatorische Zuordnung zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht wird.
(9) Die betreffenden Rechtsträger gemäß Abs. 2 haben bei der Feststellung des für die Zuordnung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
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