§ 21 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 21.

Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Bearbeitungsbetriebes hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach §§ 13 bis 15 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Biermengen, auch nach Gattungen getrennt, in einem vom Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046597

alte Dokumentnummer

N3197710580N

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