§ 21 AufsichtsratsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter

§ 21.

(1) Die Arbeitnehmervertreter und die Ersatzmitglieder sind für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Tätigkeitsdauer beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Arbeitnehmervertreter, wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR12097264

alte Dokumentnummer

N6197427816L

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