§ 21 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 21.

(1) Über Berufungen erkennt der Disziplinarberufungssenat der Apothekerkammer beim Bundeskanzleramt.

(2) Der Disziplinarberufungssenat besteht aus einem Richter des Aktivstandes als Vorsitzendem, zwei Beisitzern aus dem Stand der Beamten des Bundeskanzleramtes, von denen einer rechtskundig zu sein hat, sowie zwei weiteren Beisitzern.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates wird vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die Beisitzer aus dem Stand der Beamten des Bundeskanzleramtes werden vom Bundeskanzler bestellt. Der Abteilungsausschuß der selbständigen Apotheker bestellt einen weiteren Beisitzer aus dem Kreis der selbständigen, der Abteilungsausschuß der angestellten Apotheker einen weiteren Beisitzer aus dem Kreis der angestellten Apotheker. In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates und des Vorstandes der Apothekerkammer dürfen dem Disziplinarberufungssenat nicht angehören.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(5) Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied (Stellvertreter) gilt § 19 Abs. 5 und 6.

(6) Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

(7) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige bzw. der vom Disziplinaranwalt gegen eine Entscheidung des Disziplinarrates erhobenen Berufung hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Vorstandes der Apothekerkammer aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Bundeskanzleramtes einen Disziplinaranwalt und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Disziplinaranwalt zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129726

alte Dokumentnummer

N8194728487L

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