Abstimmungsverfahren
§ 21
(1) Die Kreiswahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens allen im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.
(2) An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme oder durch postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts (Anlage 3) an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben. Die Wahlkuverts müssen am Wahltag spätestens 12.00 Uhr eingelangt sein. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist das von der Wahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission und dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper versehene amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(4) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem amtlichen Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Kreiswahlkommissionen haben die einlangenden Wahlkuverts samt amtlichen Rückkuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen amtlichen Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen.
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