Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984
Dritter Teil
Realapotheken.
§ 21.
Realgerechtsame.
Die Realeigenschaft der zu Recht bestehenden radizierten und verkäuflichen Apotheken (Realapotheken) bleibt unverändert; ebenso bleiben für die Beurteilung der Realeigenschaft einer Apotheke die bisherigen Vorschriften in Geltung.
Neue Realapotheken dürfen nicht gegründet werden.
Der Partei obliegt es, die zur Anerkennung der Realeigenschaft einer Apotheke erforderlichen Nachweise selbst beizubringen.
(4) Für öffentliche Apotheken, deren Betrieb auf einem Realrecht beruht, ist ein Standort in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 erster Satz festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128933
alte Dokumentnummer
N8190719144L
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