§ 21 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984

Dritter Teil

Realapotheken.

§ 21.

Realgerechtsame.

Die Realeigenschaft der zu Recht bestehenden radizierten und verkäuflichen Apotheken (Realapotheken) bleibt unverändert; ebenso bleiben für die Beurteilung der Realeigenschaft einer Apotheke die bisherigen Vorschriften in Geltung.

Neue Realapotheken dürfen nicht gegründet werden.

Der Partei obliegt es, die zur Anerkennung der Realeigenschaft einer Apotheke erforderlichen Nachweise selbst beizubringen.

(4) Für öffentliche Apotheken, deren Betrieb auf einem Realrecht beruht, ist ein Standort in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 erster Satz festzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128933

alte Dokumentnummer

N8190719144L

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