Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
§ 21
§ 21. Die Organe der AMA haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
§ 21
§ 21. Die Organe der AMA haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.
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