§ 21 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Wahlberechtigung

§ 21.

(1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10 AKG), die am Stichtag

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind,
  1. 3. a) in Beschäftigung stehen oder
  2. b) nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (§ 10 Abs. 1 Z 1 AKG).

(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.

(3) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt – sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 lit. a vorliegen – als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107281

alte Dokumentnummer

N6199328293J

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