vgl. § 2 Abs. 1 bis 4 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990; § 86 Abs. 2, § 502 Abs. 1 Z 1 und 2, § 502 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975; § 12a Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294/1985; § 4 Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 87/1862; § 6 Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963; III. Hauptstück Art. I Z 8 Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970; § 3 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974; Art. 9 B-VG
Bereitschaftsdienst
Einteilung
§ 21.
(1) In jeder Kaserne ist vom Kasernkommandanten eine Bereitschaft einzuteilen.
Unterstellung, Ablösung
(2) Die Bereitschaft untersteht im Wege des Kasernkommandanten dem Garnisonskommandanten sowie den von diesen mit der Dienstaufsicht beauftragten Soldaten vom Tag. Die Ablösung der Bereitschaft hat zum Zeitpunkt der Wachablösung zu erfolgen.
Grad
(3) Der Grad der zeitlichen Verfügbarkeit der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist durch Anordnung der
- 1. leichten Bereitschaft oder
- 2. strengen Bereitschaft
- zu bestimmen.
Stärke
(4) Die Stärke der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist durch Anordnung der
- 1. Teilbereitschaft,
- 2. verstärkten Bereitschaft oder
- 3. vollen Bereitschaft
- zu bestimmen.
Leichte Bereitschaft
(5) Ist leichte Bereitschaft angeordnet, so dürfen die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich nicht verlassen und müssen jederzeit verfügbar und einsatzfähig sein. Sonst ist ihnen bis zu ihrer Verwendung jede Bequemlichkeit gestattet.
Strenge Bereitschaft
(6) Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann der Garnisonskommandant strenge Bereitschaft anordnen. Hiebei haben sich die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten Tag und Nacht in ihren Unterkünften vollständig bekleidet mit griffbereiter Waffe und sonstiger Ausrüstung aufzuhalten. Fahrzeuge sind startbereit zu halten. Alle Vorsorgen für einen Einsatz sind zu treffen.
Teilbereitschaft
(7) Die Stärke der Teilbereitschaft hat in der Regel
- 1. je Bataillon oder gleichwertiger Organisationseinrichtung der Stärke einer Schützengruppe zu entsprechen,
- 2. je abgetrennter Einheit eine Charge und drei Mann zu umfassen.
Verstärkte Bereitschaft
(8) Bei Bedarf ist die Bereitschaft nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu verstärken. Die Anordnung der verstärkten Bereitschaft ist unverzüglich unter Angabe der Gründe dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden. Das zuständige Militärkommando ist hievon zu benachrichtigen.
Volle Bereitschaft
(9) Bei Anordnung der vollen Bereitschaft haben sich alle Truppen in ihren Unterkünften zu jederzeitiger Verwendung zur Verfügung zu halten. Jeweils ein Drittel hat strenge Bereitschaft zu halten. Soldaten dürfen die Unterkunft einzeln und unbewaffnet nicht verlassen. Alle militärischen Objekte sind durch Wachen zu sichern. Streifen müssen mindestens die Stärke einer Schützengruppe haben.
vgl. § 2 Abs. 1 bis 4 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990;
§ 86 Abs. 2, § 502 Abs. 1 Z 1 und 2, § 502 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975;
§ 12a Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294/1985;
§ 4 Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 87/1862;
§ 6 Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963;
III. Hauptstück Art. I Z 8 Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970;
§ 3 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974; Art. 9 B-VG
Schlagworte
Wachauftrag
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR12060369
alte Dokumentnummer
N4197911244A
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