§ 21 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1997

5. Abschnitt

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung

§ 21.

(1) Wenn die Beurteilung in einem oder in mehreren, nicht jedoch in sämtlichen Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/1997)

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Im Falle des § 19 Abs. 4 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.

(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.

(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127173

alte Dokumentnummer

N7199762706J

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