§ 21 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Abs. 1 Z 2: Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der Hotelfachschule im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin vgl. § 59.

Mündliche Prüfung

§ 21.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Tourismus und Marketing“ oder
  2. b) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden geführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127691

alte Dokumentnummer

N7199813369I

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