§ 21 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

3. Abschnitt

Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle, Farb- und Lackabfälle Anforderungen an Sammlung, Lagerung und Transport

§ 21.

(1) Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle mit organischen Bestandteilen sind in dicht verschlossenen, lösemittelbeständigen Behältern zu lagern und zu transportieren. Die Lagerung dieser Behälter hat in geeigneten, entsprechend lösemittelbeständigen Auffangeinrichtungen zu erfolgen. Bei der Sammlung sind gasförmige und flüssige Emissionen zu vermeiden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine offene Lagerung von lösungsmittelhaltigen Farb- und Lackabfällen nur zulässig, wenn eine Erfassung und Reinigung der Abluft erfolgt.

(3) Halogenhaltige Lösemittel und halogenhaltige, lösemittelhaltige Abfälle dürfen nicht mit halogenfreien Lösemitteln und halogenfreien, lösemittelhaltigen Abfällen vermischt werden.

Schlagworte

Farbabfall

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058824

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