§ 21 4. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2022

Aufbewahrungspflichten der förderwerbenden Organisation

§ 21.

Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022

Gesetzesnummer

20011823

Dokumentnummer

NOR40242396

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