§ 219 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 219.

Ist der Beschuldigte rechtskräftig in den Anklagestand versetzt (§§ 210, 214, 218), so kann die Zuständigkeit des Gerichtes nicht mehr angefochten werden, das nach der Anklageschrift oder dem durch den Einspruch veranlaßten Erkenntnisse zur Hauptverhandlung berufen ist. Im übrigen bleibt die Unterlassung des Einspruches gegen die Anklageschrift ohne Einfluß auf das weitere Verfahren.

Schlagworte

Unzuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030522

alte Dokumentnummer

N2197523875S

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