§ 219 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 219.

(1) Pfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen werden aus der Vertheilungsmasse in der Art berichtigt, dass zunächst die bis zum Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen Leistungen (§§. 216 und 217) bezahlt und sodann das Capital, das erforderlich ist, um die vom Tage der Ertheilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen aus seinen Zinsen zu berichtigen, zinstragend angelegt wird.

(2) Das durch Erlöschen des Bezugsrechtes frei werdende Capital ist, soweit thunlich, schon im voraus nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche den Berechtigten, deren Ansprüche aus der Vertheilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangen, und in Ermanglung solcher dem Verpflichteten zu überweisen.

Schlagworte

Verteilungsmasse, Meistbotsverteilung, Erteilung, Zuschlagserteilung,

Kapital

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021142

alte Dokumentnummer

N2189616942T

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