Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.
Renten und wiederkehrende Leistungen
§. 219.
(1) Pfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen werden aus der Vertheilungsmasse in der Art berichtigt, dass zunächst die bis zum Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen Leistungen (§§. 216 und 217) bezahlt und sodann das Capital, das erforderlich ist, um die vom Tage der Ertheilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen aus seinen Zinsen zu berichtigen, zinstragend angelegt wird.
(2) Das durch Erlöschen des Bezugsrechtes frei werdende Capital ist, soweit thunlich, schon im voraus nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche den Berechtigten, deren Ansprüche aus der Vertheilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangen, und in Ermanglung solcher dem Verpflichteten zu überweisen.
Schlagworte
Verteilungsmasse, Meistbotsverteilung, Erteilung, Zuschlagserteilung, Kapital
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009587
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