§ 218. Abfertigung des Zahlungsauftrages.
(1) Der Kostenbeamte hat die Urschrift und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages mit Rotstift deutlich zu bezeichnen, und zwar:
- a) in Zivilrechtsachen mit den Buchstaben Ziv,
- b) in Strafsachen mit den Buchstaben Str,
- c) bei Einhebung eines Betrages zugunsten eines Dritten (§ 211 Abs. 1 Z 2) mit dem Buchstaben D.
(2) Der Kostenbeamte hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe zur Abfertigung bei dem Vermerk über die Kostenberechnung (§ 211 Abs. 2) ersichtlich zu machen.
(3) Der Kostenbeamte hat das Rücklangen des Zahlungsauftrages zu überwachen und zu diesem Zwecke ein Verzeichnis der abgefertigten Zahlungsaufträge zu führen.
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