§ 218. Abfertigung des Zahlungsauftrages.
(1) Der Kostenbeamte hat die Urschrift und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages mit Rotstift deutlich zu bezeichnen, und zwar:
- a) in Zivilrechtsachen mit den Buchstaben Ziv,
- b) in Strafsachen mit den Buchstaben Str,
- c) bei Einhebung eines Betrages zugunsten eines Dritten (§ 1 Z 6 GEG 1962) mit dem Buchstaben D.
(2) Der Kostenbeamte hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe zur Abfertigung bei dem Vermerk über die Kostenberechnung (§ 211 Abs. 4) ersichtlich zu machen.
(3) Der Zahlungsauftrag ist mit gewöhnlichem Rückscheinbrief (RSb) abzufertigen. Wird der Zahlungsauftrag nicht automationsunterstützt erstellt, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52a einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung des Zahlungsauftrags unter Anführung von dessen Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken und das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)