Vorlage an die Einbringungsstelle
§ 218.
(1) Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen und der Einbringungsstelle vollstreckbare Zahlungsaufträge weiterzuleiten; dabei hat sie anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß § 5 GEG zurückbehalten wurden.
(2) Die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Verlassenschaftsverfahren mit Lastschriftanzeige oder Zahlungsauftrag obliegt der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1), nach Rechtskraft des Zahlungsauftrags der Einbringungsstelle.
(3) Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des oder der Zahlungspflichtigen hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) eine Lastschriftanzeige oder den Zahlungsauftrag über diejenigen Gebühren und Kosten, bei denen der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, der Einbringungsstelle (§ 11) zu übermitteln und auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzuweisen.
Schlagworte
Gebührenbetrag
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40159713
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